Liebe Eltern,

Um eine optimale Betreuung aller Kinder gewährleisten zu können, beachten Sie bitte folgende Hinweise:

  • Die Eltern haben die Pflicht, die Kindertageseinrichtung vollumfänglich von Infektionskrankheiten, chronischen Erkrankungen oder Allergien ihres Kindes bei der Aufnahme in die Einrichtung zu informieren.
  • Auch falls sich erst im Laufe der Zeit am Gesundheitszustand des Kindes diesbezüglich etwas ändert, müssen die Eltern die Gruppenleitung unverzüglich informieren. Dies gilt im Besonderen für hoch infektiöse und deshalb auch meldepflichtige Krankheiten wie Scharlach, Windpocken, Masern, Mumps, Röteln, Bindehautentzündung und auch bei Läusebefall.
  • Bei Akutkrankheiten ist das Kind zu Hause zu pflegen.
  • Bitte geben Sie Ihrem Kind NIE Arzneimittel OHNE INFORMATION an die Erzieher/innen in die Kindertageseinrichtung (z.B. in Taschen oder Rucksäcken) mit.

Dies kann zu einer Gefährdung der eigenen und fremden Kinder führen. Arzneimittel in der Einrichtung müssen immer in einem gesonderten, abschließbaren Schrank aufbewahrt werden.

Grundsätzlich besteht keine rechtliche Verpflichtung der Einrichtung zur Abgabe von Arzneimitteln. In Einzelfällen kann jedoch die Gabe von Arzneimitteln unter gewissen Umständen erfolgen. Es handelt sich um eine individuelle privatrechtliche Vereinbarung zwischen Eltern und der Kindertageseinrichtung.

Grundsätzlich werden folgende Fälle der Arzneimittelgabe in der Einrichtung unterschieden:

  1. Kurzzeitige Erkrankungen
  2. Chronische Erkrankungen
  3. Medizinische Notfälle

Eine vorbeugende Gabe von Arzneimittelähnlichen Präparaten (z.B. Mücken‐ und Zeckenspray) durch die Erzieher/‐innen ist nicht vorgesehen. Solche Präparate können von den Eltern außerhalb der Betreuungszeiten verabreicht werden, sie dürfen aber nicht in die Einrichtung mitgebracht werden.

1.) Kurzzeitige Erkrankungen

a. Das Kind ist zu Hause erkrankt

Grundsätzlich gilt bei Akuterkrankungen:

Kranke Kinder sind von Kinderbetreuungseinrichtungen fern zu halten.

Ihre Betreuung hat grundsätzlich zu Hause zu erfolgen.

  • Akutkrankheiten sind oft ansteckend und gefährden die Gesundheit und Arbeitskraft der pädagogischen Mitarbeiter. In Fällen von erhöhtem Krankenstand der Mitarbeiter besteht für den Träger die Möglichkeit, die Einrichtung oder Teile davon zu schließen.
  • Kranke Kinder gefährden die Gesundheit der anderen betreuten Kinder und deren Familien
  • Kranke Kinder fühlen sich selbst nicht wohl, leiden ggf. durch eine Isolation vor den anderen und nehmen dies auch als solche wahr. Sie tun sich und Ihren Kindern keinen Gefallen, wenn Sie sie krank in die Einrichtung schicken.

b. Das Kind kommt krank in die Einrichtung

Das pädagogische Personal hat die Verpflichtung kranke Kinder von der Betreuung auszuschließen. Sie werden nicht angenommen, ggf. werden Eltern unverzüglich informiert, ihr Kind abzuholen. Dies gilt auch bei Läusebefall.

c. Das Kind erkrankt / verletzt sich in der Einrichtung

Wenn ein Kind in der Einrichtung Kopfweh, Bauch‐ oder Zahnschmerzen, Fieber, Durchfall etc. bekommt oder sich verletzt, darf von den Erzieher/‐innen aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen keine eigene Diagnose gestellt werden und selbstständig Arzneimittel verabreicht werden ("keine eigenmächtige Heilbehandlung"). Im Einzelfall können sich hinter diversen Schmerzen bedrohliche Erkrankungen verbergen oder das Kind könnte auf ein Medikament allergisch reagieren. Aufgrund von möglichen Allergien darf auch keine Gabe von Desinfektionsmitteln bei einer Verletzung erfolgen. In diesen Fällen erfolgt folgendes Vorgehen:

  • Es werden umgehend die Eltern informiert. Das Kind muss zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Eltern bzw. den Abholberechtigten übergeben werden.
  • Das Kind wird ggf. separiert.
  • Bei akuten Fällen wird Erste Hilfe geleistet, wenn erforderlich, wird ein Arzt/Notarzt
  • Als Sofortmaßnahme können kalte Wickel, Kühlkissen, Tee etc. eingesetzt werden.
  • Bei Zeckenbissen wird die Zecke aufgrund der Gefahr einer Borrelioseübertragung in den ersten vier Stunden sofort nach Auffinden mit Hilfe einer Zeckenkarte entfernt. Die betroffene Stelle wird markiert und die Eltern werden umgehend informiert.

d. Ein Kind muss wegen einer akuten Erkrankung (z.B. Angina, Mittelohrentzündung,) noch weiterhin Arzneimittel (Antibiotika, Hustensaft, Ohrentropfen, etc.) einnehmen

Kinder, die infolge einer akuten Erkrankung noch auf die Gabe von Arzneimitteln angewiesen sind, sollen zuhause betreut werden, auch wenn keine Ansteckungsgefahr mehr von den Kindern ausgeht.

Eine Arzneimittelgabe durch das pädagogische Personal erfolgt in diesen Fällen nicht.

Dies betrifft auch die Gabe von natürlichen Arzneimitteln (z.B. Globuli). Die Arzneimittelgabe muss ggf. außerhalb der Betreuungszeiten durch die Eltern erfolgen.

e. Wiederaufnahme des Kindes in der Einrichtung bei meldepflichtigen Krankheiten

Zur Wiederaufnahme des Kindes wird der Träger eine ärztliche Bescheinigung verlangen, in der gemäß

  • 34 Abs. 1 IfSG bestätigt wird, dass nach dem ärztlichen Urteil eine Weiterverbreitung der Erkrankung oder der Verlausung nicht mehr zu befürchten ist. Dies gilt unabhängig davon, ob dies die Eltern, oder der behandelnde Arzt als erforderlich ansieht oder nicht.

2.) Chronische Erkrankungen

Kinder mit einer chronischen Erkrankung wie z.B. Diabetes, Epilepsie oder Asthma benötigen in der Regel zu bestimmten Zeiten Arzneimittel. Diese können unter folgenden Voraussetzungen in der Einrichtung verabreicht werden:

  • Prüfen Sie zunächst, ob eine Gabe der Arzneimittel außerhalb der Betreuungszeiten möglich
  • Bitte legen Sie bei Aufnahme des Kindes in der Einrichtung eine schriftliche Verordnung des Arztes vor. Aus der Verordnung gehen eindeutig die Zeit der Verabreichung und die Dosierung des Arzneimittels hervor. Eine Abgabe eines Medikaments ohne ärztliche Verordnung ist nicht möglich. Eine Kopie der schriftlichen Verordnung des Arztes wird in der Einrichtung in der Nähe des Aufbewahrungsortes des Medikaments verbleiben.
  • Die Verabreichung der Arzneimittel kann nur durch eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern erfolgen. Durch diese wird die Verabreichung des Arzneimittels vom Erziehungsberechtigten auf das pädagogische Personal delegiert.
  • Die Eltern müssen außerdem sicherstellen, dass eine Unterweisung / Schulung der Erzieher/‐innen, die das Kind betreuen, direkt durch den behandelnden Arzt erfolgt. Wichtige Inhalte der Schulung sind neben dem Erscheinungsbild der Krankheit und den Risiken auch die genaue Lagerung und die Verabreichung der Arzneimittel sowie Informationen über mögliche Nebenwirkungen. Die Unterweisung kann auch schriftlich erfolgen.
  • Eine Abgabe mittels „Pen“ z.B. Gabe von Insulin wird nach ärztlicher Maßgabe erfolgen. Falls eine Abgabe der Arzneimittel intravenös oder subkutan erfolgen muss, ist dies von den Eltern an einen medizinischen Dienst/ Pflegedienst zu delegieren.
  • Die Abgabe der Arzneimittel erfolgt durch die Gruppenleitung oder deren Vertretung. Diese wird täglich festgelegt und im Gruppenbuch vermerkt. Die Gruppenleitung oder deren Vertretung ist für die regelmäßige Arzneimittelgabe und deren Dosierung verantwortlich.
  • Die Gabe der Arzneimittel wird schriftlich dokumentiert.
  • Die Aufbewahrung der Arzneimittel erfolgt in einem gesonderten, abschließbaren Arzneimittelschrank. Es werden nur Originalverpackungen
  • Arzneimittel müssen verwechslungssicher aufbewahrt werden. Es liegt im Verantwortungsbereich der Eltern, die Arzneimittel mit dem Namen des Kindes zu beschriften.
  • Die Eltern stehen außerdem in der Verantwortung, sich um die Haltbarkeitsdauer der Arzneimittel zu kümmern und die Einrichtung, falls nötig, mit neuen Arzneimitteln zu versorgen.
  • Die Lagerung kühlungsbedürftiger Arzneimittel erfolgt im Kühlschrank des Personalraumes/Küche in einer separaten Box. Eine Lagerung der Arzneimittel in einem extra abschließbaren Kühlschrank kann nicht gewährleistet werden.
  • Sollte an einem Tag keine in der Gabe eines bestimmten Medikaments geschulte/‐r Erzieher/‐in anwesend sein, kann das Kind an diesem Tag nicht in der Einrichtung betreut werden. Die Eltern haben Sorge zu tragen, dass diese Regelung eingehalten wird. Die Erzieher/‐innen, die das Medikament verabreichen dürfen, sind auf der Einverständniserklärung namentlich zu nennen.
  • kann das betroffene Kind nicht an allen Aktivitäten der Einrichtung teilnehmen, wenn die Gabe/ Aufbewahrung der Arzneimittel nicht gewährleistet werden kann (z. B. Ausflüge). Falls keine Ersatzbetreuung durch die Einrichtung möglich ist, muss das Kind während dieser Aktivitäten durch die Eltern betreut werden.

3.) Medizinische Notfälle

Bei Erkrankungen wie Allergien, Asthma oder Epilepsien kann es zu lebensbedrohlichen Zuständen kommen. In diesem Fall hat ein Alarmieren des Notarztes Vorrang. Bis zu seinem Eintreffen muss aber gewährleistet sein, dass die in diesem speziellen Fall notwendigen Maßnahmen schnell und sachgerecht durchgeführt werden.

Dabei sind folgende Punkte zu beachten:

  • Die Eltern müssen eine Unterweisung / Schulung des Personals durch den Arzt organisieren, in der die Erzieher/‐innen umfänglich über das Eintreten und den Verlauf der medizinischen Notfälle (z.B. Asthmaanfall) und mögliche Risiken sowie über genaue Handlungsanweisungen und die Verabreichung der Arzneimittel (insbesondere Notfallspritzen) sowie über mögliche Nebenwirkungen informiert werden.
  • Es muss eine Einverständniserklärung der Eltern sowie eine ärztliche Anweisung (siehe Anlage) vorliegen, aus der klar hervorgeht, bei welchen Symptomen welches Arzneimittel in welcher Dosierung verabreicht werden muss.
  • Die Aufbewahrung der Arzneimittel erfolgt in einem gesonderten, abschließbaren Arzneimittelschrank.
  • Es werden nur Originalverpackungen
  • Arzneimittel müssen verwechslungssicher aufbewahrt werden. Es liegt im Verantwortungsbereich der Eltern, die Arzneimittel mit dem Namen des Kindes zu beschriften.
  • Die Eltern stehen außerdem in der Verantwortung, sich um die Haltbarkeitsdauer der Arzneimittel zu kümmern und die Einrichtung, falls nötig, mit neuen Arzneimitteln zu versorgen.
  • Die Lagerung kühlungsbedüftiger Arzneimittel erfolgt im Kühlschrank des Personalraumes/Küche in einer separaten Box. Eine Lagerung der Arzneimittel in einem extra abschließbaren Kühlschrank kann nicht gewährleistet werden.
  • Sollte an einem Tag keine in der Gabe eines bestimmten Medikaments geschulte Erzieherin anwesend sein, kann das Kind an diesem Tag nicht in der Einrichtung betreut werden. Die Eltern haben Sorge zu tragen, dass diese Regelung eingehalten wird. Die Erzieher/‐innen, die das Medikament verabreichen dürfen, sind auf der Einverständniserklärung namentlich zu nennen.
  • kann das betroffene Kind nicht an allen Aktivitäten der Einrichtung teilnehmen, wenn die Gabe/ Aufbewahrung der Arzneimittel nicht gewährleistet werden kann (z. B. Ausflüge). Falls keine Ersatzbetreuung durch die Einrichtung möglich ist (z.B. Verbleib in der Hausgruppe), muss das Kind während dieser Aktivitäten durch die Eltern betreut werden.

Kontakt

Kinderhaus Seefeld
Ahornweg 8
82229 Seefeld 

Telefon (08152) 909790
Telefax (08152) 9097920
E-Mail kindertageseinrichtung@seefeld.de

Öffnungszeiten

Kindergarten

Montag bis Freitag

7:30 Uhr bis 15:00 Uhr

Krippe

Montag bis Freitag

7:30 Uhr bis 15:00 Uhr

 

Wir sind dabei!

Weitere Hinweise

Unter den Vorgaben des Bayer. Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes und in Abstimmung mit dem Kindergartenträger können wir eine Betreuungszeit von 7.00 – 17.00 Uhr anbieten.
Das Zustandekommen einer Betreuungszeit vor 7.30 Uhr und nach 15.00 Uhr wird Ihnen nach der jährlichen Abfrage Ihrer Buchungszeitenwünsche mitgeteilt.

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